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Besteuerung von Beförderung mit Omnibussen

Artikel

Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, müssen sich als MWSt-Zahler in Polen anmelden.

Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung

Ausländische Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, die nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen zugelassen sind), sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden, d.h. sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.

Seit dem 1. Januar 2011 sind Fahrzeugführer verpflichtet, eine Bescheinigung oder eine Kopie der Bescheinigung über die Anmeldung des jeweiligen Steuerzahlers als aktiven VAT-Zahler, ausgestellt vom Leiter des Finanzamts, mit sich zu führen. Der Fahrer ist verpflichtet, die Bescheinigung auf Verlangen eines berechtigten Kontrollorgans vorzuzeigen.

Ausnahmen

Laut Auskunft des polnischen Finanzministeriums unterliegen kostenlose Beförderungen von Personen mit eigenen Autobussen, die ausländischen Vereinen, Kulturensembles, Sportklubs und Schulen gehören, nicht der VAT-Steuer, wenn sie mit der unterhaltenen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Rechtspersonen, die ausschließlich kostenlose Beförderungen von Personen durchführen, sind nicht verpflichtet, sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.

In diesem Fall muss der Fahrer während dieser Beförderungen Dokumente besitzen, die bescheinigen, dass er keiner Anmeldepflicht unterliegt (z.B. ein Fahrzeugdokument des Omnibusses, das den Besitzer des Fahrzeugs nennt - Schule, Sportklub, Kulturensemble - evtl. den Vertrag über die Anmietung des Omnibusses durch die Schule, den Sportklub, das Kulturensemble).

Ein ausländischer Beförderer, der Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen im Gelegenheitsverkehr zugunsten eines Steuerzahlers mit Sitz in Polen bzw. einer festen Niederlassung in Polen (z.B. ein polnisches Reisebüro) erbringt, unterliegt ebenfalls nicht der Anmeldepflicht.
In diesem Fall muss der Fahrzeugführer während der Beförderung im Gelegenheitsverkehr im Gebiet Polens Dokumente besitzen, die bescheinigen, dass die Personenbeförderung zugunsten eines Steuerzahlers erbracht wird, der die Steuer auf Waren und Dienstleistungen von dieser Dienstleistung abführt (z.B. eine Kopie des mit dem polnischen Steuerzahler – z.B. Reisebüro – geschlossenen Vertrags).

Vereinfachung des Abrechnungssystems

Zum 1. Januar 2012 trat das Verfahren der vereinfachten Anmeldung und Abrechnung der Steuer (ausschließlich auf elektronischem Weg) durch Steuerzahler, die ausschließlich Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht in Polen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, zugelassen sind, in Kraft.

Diese Vereinfachung richtet sich an Unternehmen, die keine Vorsteuerabzüge, darunter die Rückerstattung der VAT-Steuer, vornehmen. Im Vergleich zu dem alten in diesem Bereich geltenden Rechtsstand verringert das neue Verfahren in erheblichem Maße den Verwaltungsaufwand des Steuerzahlers.

Weitere Informationen

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung beim polnischen Finanzamt sowie bei den Umsatzsteuermeldungen hilft Ihnen die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen).

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Frau Monika Grzybowska.

Bezeichnung

Hilfe bei der Registrierung - AHK Polen

Postadresse

Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen)
ul. Miodowa 14
00-950 Warszawa

E-Mail

Telefon

+48 22 5310 620

Fax

+48 22 5310 550

Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście

Bezeichnung

Kontaktdaten des zuständigen Finanzamtes

Postadresse

ul. Jagiellońska 15
03-719 Warszawa

E-Mail

Telefon

+48 (22) 511 35 01

Fax

+48 (22) 511 35 02

Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft der Republik Polen in Berlin.

Polnische Botschaft in Berlin

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